Folgen bei nicht rechtzeitig angezeigten verbotenen Magazinen und Magazingehäusen nach § 58 Abs. 17 WaffG
Das Verbot größerer Magazine oder Magazingehäuse erfolgte vor dem Hintergrund
der Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie.
Davon betroffen ist der Umgang mit
- Wechselmagazinen für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20
Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren
Kalibers aufnehmen können und - Wechselmagazinen für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn
Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren
Kalibers aufnehmen können.
Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für
Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition
verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben beschriebenen
Magazinkapazität haben.
Ausnahmen vom Umgang gelten nur für die Unbrauchbarmachung und für den
Altbesitz (§ 58 Abs. 17 und 18 WaffG). Weitere Formen des Umgangs wie Erwerb,
Führen, Schießen (Verwenden auf Schießstand) etc. sind nicht erlaubt.
Die Anzeigefrist bei der zuständigen Waffenbehörde ist bereits zum
01.09.2021 abgelaufen, sodass alle verbotenen Magazine und Magazingehäuse, die
nicht rechtzeitig angezeigt wurden, nicht mehr „legal“ besessen werden dürfen.
Der Gesetzgeber hat zwar bei Nichtanzeige keine Sanktionierungen vorgesehen,
jedoch kann aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden, ob bei der nächsten
Gesetzesnovelle der Besitz solcher Magazine/Magazingehäuse als
Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Straftattatbestand aufgenommen wird.
Wir bitten Sie deshalb zu prüfen, ob Sie im Besitz verbotener Magazine oder
Magazingehäuse sind. Eine Abgabe dieser kann, vorzugsweise bis zum 23.04.2024,
bei uns zu den Sprechzeiten (dienstags und donnerstags von 08:30 Uhr bis 18:00
Uhr) oder nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.