Waffengesetz: Aufbewahrung von Nachtsichttechnik

Waffengesetz: Aufbewahrungsvorschriften für Nachtsichttechnik

Jäger dürfen laut Waffengesetz Umgang mit verbotener Nachtsichttechnik haben. Vorsicht ist deshalb bei der Aufbewahrung geboten.

Der Umgang mit Vorsatzgeräten für die Nachtjagd ist in der Jägerschaft in Deutschland mittlerweile alltäglich geworden. Aus Gesprächen mit Jägern wird jedoch immer wieder deutlich, wie wenig die meisten über die rechtliche Komponente im Umgang mit den Geräten wissen. Vor allem die korrekte Aufbewahrung der Nachtsichttechnik ist ein Punkt, der bei Nichteinhaltung schnell an der Zuverlässigkeit rütteln kann.

IN DER ANWENDUNG BEDEUTET DAS FOLGENDES:

1. Wer sein Gerät (Dual-Use) am Zielfernrohr belassen möchte, muss diese Kombination im Waffenschrank aufbewahren, auch wenn Zielfernrohr samt Vor- oder Nachsatzgerät von der Waffe getrennt wurden.

2. Wer sein Gerät (Dual-Use) mit einem Klemmadapter für das Zielfernrohr ausgestattet hat, muss dieses nicht zwingend im Waffenschrank aufbewahren, sofern dieses getrennt von dem Zielfernrohr ist.

3. Zwingend im Waffenschrank aufbewahrt werden müssen Geräte, die eine spezifische Montagemöglichkeit für eine Waffe – wie ein Picatinny-Adapter – besitzen (Single-Use).

Ausnahmen für Jäger laut Waffengesetz

Laut der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes (WaffG) ist der Umgang mit Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, verboten. Sie zählen zu den verbotenen Waffen. Nach WaffG § 40 Absatz 3 Satz 4 gilt für Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke jedoch eine Ausnahme im Umgang mit Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre).

Definition von Nachtsichttechnik

Das BKA definiert Single-Use-Geräte in Teilen wie folgt: „Diese speziellen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. Zielfernrohre)für den professionellen Gebrauch, werden nach einschlägigen militärischen Produkt-Qualifikationen (MIL STD, DEF STAN, STANAG …) gefertigt. Derartige Geräte verfügen regelmäßig über spezielle oder standardisierte Schnittstellen, z. B. zur Montage entweder auf den Schusswaffen selbst, den verwendeten Zielfernrohmontagen oder mittels spezieller Adapter unmittelbar in Verbindung mit den einschlägigen Zielhilfsmitteln (z.B. Zielfernrohren).“ Zu den speziellen Adaptern gehören beispielsweise Aufnahmen für Picatinny-Schienen, da es sich bei diesen um eine waffenspezifische Schnittstelle handelt.

Dual-Use-Geräte hingegen verfügen „über keine Montageeinrichtung für Schusswaffen. Die Geräte werden mittels diverser Adapter entweder mit dem Objektiv oder das Okular der Sportoptik etc. verbunden. Das WaffG ist für derartige Geräte unbeachtlich und findet insbesondere für den Erwerb und den Besitz keine An-wendung. Die waffenrechtlichen Verbote greifen bei diesen Gerätenerst dann, wenn durch eine Verwendung von Adaptern oder sonstigen Montagen die Nachtsichtvorsätze oder Nachtsichtaufsätze mit einer Zieloptik, z. B. einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel zusammengefügt werden.“ (Merkblatt des BKA zu Nachtsichtvor-und Nachtsichtaufsätzen)

In der Praxis bedeutet dies, dass Händler die Geräte ohne montierten Adapter an jedermann verkaufen dürfen. Erst sobald ein waffenspezifischer Adapter, beispielsweise ein Picatinny-Adapter, am Nachtsichtvorsatzgerät montiert wurde, wird das Gerät zu einem Gegenstand, mit dem der Umgang für Privatleute – außer für Jäger – verboten ist. Gerät und Adapter unterliegen getrennt voneinander also keiner rechtlichen Einschränkung, verbunden miteinander jedoch schon.

Aufbewahrungsvorschriften laut Waffengesetz

Das hat auch Auswirkungen auf die Aufbewahrung der Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze. Wie beschrieben, zählen die Geräte, sofern sie an einem Zielfernrohr montiert sind, zu den verbotenen Waffen. Wer Umgang mit diesen Gegenständen haben darf und solche besitzt, unterliegt der Pflicht, „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen“ (WaffG § 36 Absatz 1).

Nach AWaffV § 13 sind verbotene Waffen „in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1“ entspricht. Das Aufbewahrungsverhältnis muss für verbotene Waffen nach WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 einen Widerstandsgrad von 0 oder 1 aufweisen. In diesen dürfen eine unbegrenzte Anzahl dieser Gegenstände aufbewahrt werden. Die Altbestandsklausel für die Aufbewahrung von Waffen in A- oder B-Schränken besteht auch in diesem Fall.

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